|
SATZUNGEN ~ Union- Billard- und Schachclub Bruck
|
|
|
|
|
§ 1 Name und Sitz des Vereines:
- Der Verein führt den Namen Union- Billard- und Schachclub Bruck und hat seinen Sitz in Bruck.
Er untersteht der österreichischen Turn- und Sport-Union, Landesverband Salzburg und gehört dem Verband „österreichische Turn- und Sport-Union“ mit dem Sitz in Wien an. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer, nicht auf Gewinn gerechneter Verein.
§ 2 Zweck der Vereines:
- Der Verein bezweckt die Ausübung des gemeinnützigen Sportes insbesondere des Pool-Billardsportes und Schachsportes für sein Mitglieder und Gäste unter Bedachtnahme sittlicher kultureller Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Es übt diese Tätigkeit überparteilich aus.
§ 3 Erreichung des Vereinszweckes:
§ 4 Materielle Mittel:
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
- c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
- d) Betrieb und Vermietung des Sportheimes für sportliche Veranstaltungenn

§ 5 Mittelverwendung:
- Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf ihre eingezahlten Beträge. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft:
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
-
Die Mitgliedschaft wird beendet:
- Der Ausschluss wird von Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied Handlungen und Unterlassungen begeht, durch welche das Ansehen des Vereines geschädigt wird oder wenn das Mitglied über 4 Monate seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Gegen einen Ausschluss steht jedem Mitglied die Berufung an die Hauptversammlung offen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet
§ 9 Vereinsorgane:
- Organe des Vereines sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10 Hauptversammlung:
- Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre statt.
Eine Außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung, auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Hauptversammlung das Stimmrecht entzogen wurde sowie die Ehrenmitglieder. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt 20 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vor deren Abhaltung dem Vorstand zu übergeben.
Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf einer halben Stunde abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse von Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Landesleitung der österreichischen Turn- und Sport-Union.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung:
- Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Bericht der Vereinsleitung
- b) Bericht der Rechnungsprüfer
- c) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- d) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge
- e) Wahl der Vereinsleitung
- f) Änderung der Satzungen
- g) Berufung von Ausschlüssen
- h) Freiwillige Auflösung des Vereines

§ 12 Vereinsleitung:
- Die Vereinsleitung besteht aus:
- Obmann
Obmann-Stellvertreter 1.
Schriftführer
Kassier
- Die Vereinsleitung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Vereinsleitung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, sofern dieselben nicht in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung fallen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (Obmann bzw. dessen Stellvertreter). Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder derselben eingeladen sind
Im Verhinderungsfall vertritt der Obmann-Stellvertreter den Obmann, der Kassier den Schriftführer und ein Turn- und Sportwart den anderen. Dem Obmann und seinen Stellvertretern obliegt die Vertretung nach außen, sowie in allen Versammlungen, ferner die Unterfertigung aller Schriftstücke und Vereinbarungen, welche für den Verein rechtsverbindlich sein sollen. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereines zu besorgen und die Verhandlungsschriften zu führen. Der Kassenwart ist zur Entgegennahme von Geldern in jeder Form ermächtigt, hat jedoch bei Leistungen von Zahlungen die Zustimmung des Obmannes einzuholen. Die Ausfertigungen tragen die Unterschriften des Obmannes und Schriftführers, in Geldangelegenheiten auch des Kassenwartes. Die Funktionsdauer der Vereinsleitung beträgt drei Jahre.

§ 13 Rechnungsprüfer:
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß.

§ 14 Schiedsgericht:
- Streitigkeiten im Vereinsleben schlichtet ein Schiedsgericht, für welches jede Partei einen Schiedsrichter wählt, die sich über die Wahl eines Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu einigen haben, widrigenfalls das Los unter den Vorgeschlagenen zu entscheiden hat. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsleitung in Vereinsangelegenheiten entscheidet die Hauptversammlung.
Genen die Entscheidung des Schiedsgerichtes und gegen eine Entscheidung der Hauptversammlung ist kein Einspruch möglich. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig

§ 15 Freiwillige Auflösung:
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, beschlossen werden. Bei Auflösung oder behördlicher Aufhebung des Vereines, fällt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen an die österreichische Turn- und Sport-Union, Landesverband Salzburg, welche es ausschließlich für Zwecke des gemeinnützigen Körpersportes zu verwenden hat.